Steuerliche Regelungen

Steuer GbR

Bei bestimmen ärztlichen Leistungen gibt es definierte, steuerlichen Obergrenzen betreffend der Umsatz- & Gewerbesteuer. Diese steuerlichen Obergrenzen sollten Sie im Auge behalten, um mögliche ungewünschte Überraschungen zu vermeiden. Wir empfehlen Ihnen, die konkreten Vorgehensweisen mit Ihrem Steuerberater abzustimmen.

 

1. Umsatzsteuer

Grundsätzlich sind Umsätze aus ärztlichen Tätigkeiten, wie z. B. diagnostische und therapeutische Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt jedoch nicht für Tätigkeiten wie z. B. Gutachten, Stellungnahmen, Atteste, Vorträge, Veröffentlichungen in Büchern und Zeitschriften und Tätigkeiten im Rahmen klinischer Studien. Ebenso ist die ärztliche Tätigkeit im Rahmen des Medizin-Dialogs als umsatzsteuerpflichtige Leistung anzusehen.

Sofern die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen des Arztes im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen werden, kann der Arzt als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer unter Hinweis auf § 19 UStG auf den Ausweis von Umsatzsteuer verzichten. Im Rahmen des Medizin-Dialogs würden in diesem Fall Gutschriften ohne Umsatzsteuerausweis erteilt werden.

Sofern die zuvor genannten Grenzen des § 19 UStG überschritten werden, hat der Arzt i. d. R. jährlich eine Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. In diesem Fall würde im Rahmen des Medizin-Dialogs das Gutschriftsverfahren mit Umsatzsteuerausweis erfolgen. Vor diesem Hintergrund sei auf die Möglichkeit des partiellen Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen hingewiesen. Die Gefahr einer umsatzsteuerlichen Abfärbung auf umsatzsteuerfreie Umsätze besteht nicht.

Wir empfehlen Ihnen, die konkrete Vorgehensweise mit Ihrem Steuerberater abzustimmen (z. B. Gründung einer zusätzlichen freiberuflichen Tätigkeit ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Einnahmen & Ausgaben).

2. Gewerbesteuer

Für freiberufliche ärztliche Tätigkeit besteht grundsätzlich keine Gewerbesteuerpflicht. Sofern ein freiberuflich tätiger Arzt z. B. durch den Verkauf von Handelswaren auch gewerbliche Einnahmen erzielt, kann dies zu einer Abfärbung auf die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit führen, und zwar mit der Konsequenz, dass die Einkünfte aus seiner gesamten Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegen.

Der BFH entschied mit Urteil vom 27. August 2014 (Az. VIII R 6/12), dass gewerbliche Umsätze für die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG unschädlich seien, solange sie eine gewisse Bagatellgrenze nicht überschreiten. Diese Grenze liege bei 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich bei einem Maximalbetrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum.

Solange diese Bagatellgrenze nicht überschritten wird, besteht, sofern die Leistungen des Arztes im Rahmen des Medizin-Dialogs überhaupt als gewerbliche Einkünfte einzustufen wären, keine Gefahr der Abfärbung auf die Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit.

Sofern die Bagatellgrenze voraussichtlich überschritten wird, kann die Abfärbung dadurch verhindert werden, dass die gewerblichen Einnahmen im Rahmen einer gesonderten Gewinnermittlung behandelt und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden. Hiermit wird in jedem Fall eine Infektion der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit vermieden.

Wir empfehlen Ihnen, die konkrete Vorgehensweise mit Ihrem Steuerberater abzustimmen.